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Sonstige Informationen

Für Pflegeheimkosten, die nicht durch Einkommen z.B. Renten und Vermögen gedeckt werden kann, kann die Gewährung von Sozialhilfe in einer Einrichtung beantragt werden.
Des Weiteren können Pflegeheime in NRW für einen Teil der Heimkosten- die Investitionskosten- einen Zuschuss beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.
Näheres finden Sie hier

Menschen, die ihre Angehörigen pflegen und häufig Tag und Nacht für einen anderen Menschen da sind, verdienen Respekt: Pflegende erbringen eine außerordentliche Leistung.
Doch Anerkennung und lobende Worte sind nicht genug, wenn die Kraft allmählich nachlässt und die eigenen Bedürfnisse immer zurückgestellt werden müssen.

Voraussetzung für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – umgangssprachlich als Kur bezeichnet – ist eine medizinische Indikation.
Viele Menschen, die Angehörige pflegen berichten, dass sie …

  • erschöpft oder unruhig sind
  • an Schlafstörungen leiden
  • chronische Rücken- und Kopfschmerzen haben
  • sich alleine und isoliert fühlen

In einem ersten Gespräch bespricht eine Kurberaterin mit Ihnen, ob sich eine Kur für Sie eignen könnte. Im Anschluss sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt oder mit Ihrer Hausärztin:
Unterstützt Ihr Arzt/Ihre Ärztin Ihr Kurgesuch, stellt er Ihnen eine entsprechende Verordnung für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme aus.
Warum wird eine ärztliche Verordnung benötigt? Eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme setzt das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 23 SGB V, §40 SGB V oder § 15 SGB VI voraus. Eine Maßnahme muss zunächst von einem Arzt/einer Ärztin verordnet und im Anschluss von dem zuständigen Kostenträger – der Kranken- oder Rentenversicherung – genehmigt werden. All‘ das erläutert Ihnen Ihre Kurberaterin.

Weitere Informationen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier:
https://www.kuren-fuer-pflegende-angehoerige.de

Der Begriff Betreuungen beinhaltet sehr unterschiedliche Tätigkeiten. Um klar zu stellen, was rechtliche Betreuung nicht umfasst, werden nachfolgend einige Beispiele genannt. Nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers/einer rechtlichen Betreuerin gehören:
-   Erbringung von Pflegeleistungen
-   Einkaufen
-   Botengänge/Fahrdienste
-   Alle Aufgaben außerhalb der gerichtlich festgelegten Arbeitskreise

Wann wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
1. Zur Unterstützung und Hilfestellung von volljährigen Menschen, die aufgrund
    einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung oder einer
    psychischen Erkrankung ganz oder teilweise nicht in der Lage sind,
    ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch)
2. Zur rechtlichen Vertretung im Rahmen gerichtlich festgelegter
    Aufgabenkreise.
3. Wenn die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch andere Hilfen, wie z.B.
    Vollmachten, Sozialdienste, Nachbarschaftshilfen erledigt werden können.
    (Prinzip der Nachrangigkeit)

Wo wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
Bei dem zuständigen Amtgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des/der Betroffenen.

Wie beantragt man eine rechtliche Betreuung?
Jede/r kann formlos eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, der oder die Betroffene selbst kann sie beantragen.
Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehung von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventueller Befragung von Angehörigen über:
- Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung
- Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin
- Person des Betreuers/der Betreuerin
- Eventuell Einwilligungsvorbehalt 

Was beinhaltet eine rechtliche Betreuung?
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise stellen den Handlungsrahmen für die rechtlichen Betreuer dar.
Mögliche Aufgabenkreise sind:
- Vermögenssorge
- Rentenangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
- Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung
- Wohnungsangelegenheiten
- Wohnungsauflösung, Kündigung des Mietverhältnisses
- Öffnen und Entgegennahme der Post

In der Regel ist der Betreute/die Betreute geschäftsfähig. In Ausnahmefällen
kann eine sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
Dies bedeutet, dass der oder die Betreute nur mit Einwilligung des
Betreuers/der Betreuerin am Rechtsverkehr teilhaben kann. Jede/r Betreute hat
grundsätzlich Beschwerderecht und kann die Aufhebung der Betreuung und
den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin beantragen. In bestimmten
Situationen z.B. bei geschlossener Unterbringung wird ein/e
Verfahrenspfleger/in zur Seite gestellt.

Wer kann rechtlicher Betreuer/rechtliche Betreuerin werden?
- Angehörige und sonstige ehrenamtliche Bürger und Bürgerinnen
- Selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer
- Betreuungsbehörde

Welche Pflichten hat der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin?
- Orientierung an Wohl und Wünschen des Betreuten
- Besprechungspflicht, persönlicher Kontakt
- Mitteilungspflicht gegenüber dem Amtsgericht, wenn die rechtliche Betreuung
  eingeschränkt, erweitert oder aufgehoben werden soll
- Einholen von gerichtlichen Genehmigungen, z.B. bei Unterbringungs-
  oder bestimmten Vermögensentscheidungen
- Rechenschaftspflicht gegenüber dem Amtsgericht
  (Berichtspflicht, Rechnungslegung)

Der Betreuer/die Betreuerin kann für Schäden haftbar gemacht werden.

Was kostet eine rechtliche Betreuung?
Für mittellose Betroffene werden die Kosten aus der Staatskasse gezahlt.
Für vermögende Betreute ist die Leistung kostenpflichtig.
Ehrenamtliche Betreuer/innen erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Bei Berufsbetreuer/innen fallen Kosten für Aufwand und Stundenvergütung an.
Darüber hinaus sind Gerichtsgebühren zu leisten.
Informationen hierzu erhalten Sie beim Vormundschaftsgericht, bei den
Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde.

Wer berät zu rechtlicher Betreuung?
- Ortsansässige Betreuungsvereine
- Betreuungsbehörde
- Vormundschaftsgericht
Da es sich um eine Einzelfallberatung handelt, bitte vorher einen Termin absprechen.

Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung/Befugnis an "ihrer Stelle zu handeln" und zwar für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind (Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit). Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie in vielen Fällen eine sogenannte "rechtliche Betreuung". Sie sollte handschriftlich verfasst werden.
Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden, letztere regelt was im Falle einer Erkrankung medizinisch angeordnet werden soll.

Patientenverfügung
Mit dieser Verfügung wird bestimmt, wie man als Patient medizinisch behandelt werden will, wenn man nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

Näheres finden Sie hier:

Familienpflegezeit

Formulare

Tagespflege

Tagespflege kommt für ältere pflegebedürftige Menschen in Betracht, deren Pflege und Betreuung tagsüber, z.B. durch Angehörige, nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Das oberste Ziel der Tagespflege ist, Pflegebedürftigen den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Tagespflege kann an einzelnen oder an allen Wochentagen genutzt werden und schließt meistens einen Fahrdienst mit ein, der die Seniorinnen und Senioren morgens abholt und abends wieder nach Hause bringt. In der Tagespflegeeinrichtung werden die Pflegebedürftigen komplett versorgt und auch gezielt gefördert. Die Pflegekasse übernimmt bei der Tagespflege monatliche pflegebedingte Aufwendungen für Pflegebedürftige (s. hierzu Menuepunkt "Leistungen der Pflegeversicherung"). Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien, Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 erhalten 1.612 Euro für Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro anrechnen lassen.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr beschränkt; die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu 1.612 € im Jahr. Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien,  Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Verhinderungspflege

In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Pflegebedürftigen 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen. Diese Leistungen können bezogen werden wenn die private Pflegekraft im Urlaub ist oder krankheitsbedingt an der Pflege gehindert wird.

Von den 1.612 Euro können 50%, also 806 Euro, des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege angerechnet werden. Dies ist nur möglich wenn die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht genutzt wird. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich anrechnen lassen.
Bei Vorliegen einer Einstufung können die zu zahlenden Investitionskosten durch das Amt für Familien,  Senioren und Soziales des Rhein-Erft-Kreises übernommen werden. Eine Antragstellung kann nur über den Träger der Einrichtung erfolgen.

Nachtpflege

Die Nachtpflege ist ein weiteres Angebot, das an 7 Tagen der Woche, sowie an Sonn- und Feiertagen nachts zur Verfügung steht.

 

 

 

Merkblatt

Antrags- und Bewilligungsverfahren für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gemäß § 13  Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) i.V. mit §§ 17 ff der  Verordnung  zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach  § 92 SGB XI (APG DVO NRW)

I. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten für den Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege ist gemäß § 13 Alten-und Pflegegesetz NRW die Einrichtung. Die Investitionskosten können weder durch den/die Nutzer/-in der Einrichtung beantragt werden, noch können die Investitionskosten an diese/-n ausgezahlt werden.

II. Anspruchsvoraussetzungen

1. Die Einrichtung muss die Qualitätsvoraussetzungen des § 10 APG NRW erfüllen.

2. Die Einrichtung muss eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 15 APG NRW
    erhalten haben.

3. Die Einrichtung muss einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben.

4. Die Einrichtung muss eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben.

5. Förderfähig sind die Plätze der Einrichtung, die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden,
    die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41, und 42 SGB XI haben.

6. Gefördert werden nur die tatsächlichen Belegungstage des o.g. Personenkreises. Der
    Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.

7. Der/die Nutzer/-in muss seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis haben bzw. in
    den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt haben.

8. Der/die Nutzer/-in darf keinen Anspruch nach dem BVG haben. In diesem Fall ist der Antrag beim
    überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu stellen.

9. Der Antrag ist monatlich (nicht monatsübergreifend) bis zum 15. des Folgemonats zu stellen
    (Ausschlussfrist). Fax-Anträge haben lediglich fristwahrenden Charakter. Die zu verwendenden
    Antragsvordrucke stehen auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreis zum Download bereit.  Der Antrag
    und die Belegungsliste sind ausgefüllt und unter-schrieben dem Amt 50/5  im Original vorzulegen.

10. Die Investitionskosten dürfen dem/der Nutzer/-in nicht in Rechnung gestellt worden sein bzw. in
      Rechnung gestellt werden.

III. Antragsverfahren

  1. Vereinfachtes Verfahren:

Ziel des vereinfachten Verfahrens ist eine möglichst einfache und standardisierte Abarbeitung der Anträge sowohl auf Seiten des Trägers als auch auf Seiten der Verwaltung.

Im vereinfachten Verfahren sind bei einem Erstantrag zunächst Kopien der gesonderten Berechnung/Festsetzungsbescheid gem. § 12 APG DVO, des Versorgungs-vertrages, der Vergütungsvereinbarung und die Unterschriftsvollmacht vorzulegen. Diese Vorlage entfällt bei allen weiteren Anträgen, es sei denn, es treten Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen ein. Der Träger verpflichtet sich, Änderungen unverzüglich unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Des weiteren ist für jeden eingereichten Antrag (Erstantrag und Folgeanträge) rechtsverbindlich zu erklären, dass

  • der Antrag nur für Personen gestellt wird, die als Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI anerkannt sind und keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben,

  • diesen Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden bzw. wurden,

  • alle Nutzer der Einrichtung, für die Förderung beantragt wird, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die o.g. Einrichtung im Rhein-Erft-Kreis haben bzw. in den zwei Monaten vor der Aufnahme im Rhein-Erft-Kreis gehabt haben,

  • dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises alle Änderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung der Rechtsform) unverzüglich mitgeteilt werden,

  • die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind,

  • dem/der Unterzeichner/-in bekannt ist, dass er/sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 263 Strafgesetzbuch – StGB).

  • zu Unrecht erhaltene Leistungen erstattet werden,

  • prüffähige Unterlagen über die Leistungsvoraussetzungen (Belegungslisten, Einstufung in die Pflegestufe, Nachweise auf Anspruch von Leistungen gem. §§ 39, 41 und 42 SGB XI (z.B. Bescheid der Pflegekasse), Datum der Aufnahme, Datum der Entlassung, Rechnungskopien über den Aufenthalt des/der Nutzer/-in) mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden,

  • diese Unterlagen bei einer Überprüfung durch den Rhein-Erft-Kreis vorgelegt werden.

    Somit müssen im vereinfachten Verfahren nicht für jeden Fall sämtliche Nachweise dem Antrag in Kopie beigefügt werden. Diese Unterlagen müssen jedoch 5 Jahre nach Antragstellung aufbewahrt werden und unterliegen einer Belegprüfung durch den Sozialhilfeträger. Hier räumt der Träger dem Rhein-Erft-Kreis ein Prüfungsrecht gemäß den Vorschriften des SGB I der den Leistungen zugrunde liegenden Unterlagen ein. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung etwaiger zu Unrecht erhaltener Leistungen.

    Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag erst dann gestellt werden kann, wenn feststeht, dass der/die Nutzer/-in den Platz auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Eine Antragstellung zu Beginn einer Maßnahme reicht nicht aus, da zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob der Platz auch während des gesamten Zeitraumes von dem/der Nutzer/-in belegt war.

  • 2. Normales Verfahren:

In den Fällen, in denen eine Einrichtung nicht am vereinfachten Verfahren teilnehmen will oder nicht bereit ist Belegprüfungen in der Einrichtung durchführen zu lassen, müssen für alle  beantragten Fälle die o.g. Nachweise in Kopie beigefügt werden.

IV. Verhinderungspflege

Für den Fall, dass Verhinderungspflege vorliegt, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn eine Kopie des Bewilligungsbescheides der Pflegekasse mit den Antragsunterlagen eingereicht wird.

V. Bewilligungsverfahren

Nach Vorliegen aller Unterlagen erfolgt eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Antrag. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung des beantragten monatlichen bewohnerorientierten Aufwendungs-zuschusses erfolgt monatlich.

 

 

 

Gesetzliche Unfallversicherung für pflegende Angehörige

Nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegepersonen sind bei den gesetzlichen
Unfallversicherungsträgern beitragsfrei versichert, wenn sie einen
Pflegebedürftigen (i.S. des § 14 des Sozialgesetzbuches XI) pflegen.
Dafür gelten die folgenden Voraussetzungen:

- Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen
  Das ist der Fall, sofern Sie für Ihre Pflegetätigkeit keine finanzielle Zuwendung
  erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt. Bei nahen
  Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege nicht
  erwerbsmäßig erfolgt.

- Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden
 
Ihre Pflegetätigkeit muss also entweder in Ihrem Haushalt oder in der
  Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen. Dabei kann es auch auch
  um ein Senioren- oder Pflegeheim handeln. Möglich ist natürlich auch,
  dass Sie den Pflegebedürftigen im Haushalt einer dritten Person pflegen.

- Es muss sich um eine ernsthafte Pflegetätigkeit handeln und nicht um
  eine einmalige Gefälligkeitshandlung

Pflegegrade Geldleistung
ambulant,
in Euro
Sachleistung
ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag
ambulant 
(zweckgebunden),
in Euro
Leistungsbetrag
vollstationär,
in Euro

Pflegegrad 1

    125 125

Pflegegrad 2

332 761 125 770

Pflegegrad 3

573 1.432 125 1.262

Pflegegrad 4

765 1.778 125 1.775

Pflegegrad 5

947 2.200 125 2.005

Kombination von Geld- und Sachleistung
§ 38 SGB XI, Nicht ausgeschöpfte Beträge der Pflegesachleistung werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (Beispiel: 60% der Pflegesachleistung werden verbraucht, 40% des Pflegegeldes werden im Nachhinein ausgezahlt, Antrag bei der Pflegekasse erforderlich)
Pflegebedürftige können bis zu 40% des nicht genutzten Sachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen

Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege bezeichnet die teilstationäre Pflege und findet zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung statt.

Die Leistungen für Tages-/Nachpflege können seit Januar 2015 zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Die Leistungen werden also nicht mehr angerechnet. Ab 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbeitrag dafür einsetzen.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
0 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €


Verhinderungspflege
In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Pflegebedürftigen 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen sofern sie bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind. Diese Leistungen können bezogen werden, wenn die private Pflegekraft im Urlaub ist oder krankheitsbedingt an der Pflege gehindert wird.
Die Verhinderungspflege kann durch nicht verbrauchte Leistungen der Kurzzeitpflege um max. 806 Euro auf insgesamt 2.418 Euro aufgestockt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich anrechnen lassen.

Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 erhalten 1.774 Euro für Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.
Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 Euro aufgestockt werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro anrechnen lassen.

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022  neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. 

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten

Bis zu 12 Monaten

15 Prozent

Mehr als 12 Monaten

30 Prozent

Mehr als 24 Monaten

50 Prozent

Mehr als 36+ Monaten

75 Prozent


Übergangspflege im Krankenhaus
Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus wird ab 01.01.2022 als neue Leistung eingeführt. Sofern unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können, besteht dieser neue Anspruch.
 

Entlastungsbetrag
Ab Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, welcher zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege oder für Leistungen von ambulanten Pflegediensten verwendet werden kann.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und wird somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden können entweder mit in den Folgemonat oder ins folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Die Leistungsgewährung erfolgt auf dem Wege der Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Belege
 

Pflegehilfsmittel
Bis zu 40 Euro werden von der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel erstattet. Dazu zählen zum Beispiel Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel werden allgemein als Geräte und Sachmittel bezeichnet, ohne die die Pflege zuhause nicht funktioniert. Sie können die häusliche Pflege erleichtern und für ein selbstständigeres Leben bei Pflegebedürftigkeit führen.
 

Umbaumaßnahmen des Wohnbereiches
Der altersgerechte Umbau einer Wohnung wird durch die Pflegeversicherung ab 2017 verstärkt bezuschusst, was vor allem im Pflegegrad 1 zu bemerken ist.

Bei einer Einzelperson werden im Pflegegrad 1-5 bis zu 4.000 Euro gewährt. Wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen bezuschusst die Pflegeversicherung mit bis zu 16.000 Euro. Hierzu zählt zum Beispiel auch der barrierefreie Badumbau oder die Integrierung eines Treppenlifts

Digitale Pflegeanwendungen
§ 40 a SGB XI
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitale Technologien beruhen. Die Anwendungen müssen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78 a SGB XI Abs. 3 aufgenommen sein und bei der Pflegekasse beantragt werden. Es werden mtl. max. 50 € erstattet.

 

Pflegeberatung der Stadt Bedburg 
Friedrich-Wilhelm-Str. 43
50181 Bedburg

Herr Kreutzberg
Tel.: 0 22 72 - 40 25 09
Fax: 0 22 72 - 40 28 12
e-mail:d.kreutzberg@bedburg.de

Pflegeberatung der Stadt Bergheim
Bethlehemer Str. 9-11
Zi. 420
50126 Bergheim

Frau Brandt-Fischer, Frau Sieben
Tel.: 0 22 71 - 89  525, 0 22 71 - 89 630
Fax: 0 22 71 - 89 71 525
eMail: eva.brandtfischer@bergheim.de , petra.sieben@bergheim.de

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier


Pflegeberatung der Stadt Brühl
Hedwig-Gries-Straße 100, Zi. K 1
50321 Brühl

Frau Palmersheim, Frau Plugge
Tel.: 0 22 32 - 79 43 40  und 79 43 60
Fax: 0 22 32 - 79 45 80
eMail: upalmersheim@bruehl.de , mplugge@bruehl.de

 

Pflegeberatung der Stadt Elsdorf
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim

Frau Horst
Tel.: 0 22 71 - 83 15 171
Fax: 0 22 71 - 83 35 015
eMail: pflege@rhein-erft-kreis.de


Pflegeberatung der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt

Frau Luxem, Frau Feils-Wolff, Frau Striegel
Tel.: 0 22 35 - 40 91 20, 0 22 35-40 91 13, 0 22 35 - 40 91 27 (Mi + Do)
Fax: 0 22 35 - 40 95 80
eMail: elke.luxem@erftstadt.de irene.feils-wolff@erftstadt.de petra.striegel@erftstadt.de


Pflegeberatung der Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen

Frau Thöne und Frau Zons
Tel.: 0 22 34 - 50 11 488 u. 0 22 34 - 50 11 331
Fax: 0 22 34 - 50 11 440
eMail: sabine.thoene@stadt-frechen.de , sabine.zons@stadt-frechen.de

Weitere Informationen erhält man auch mit der Zeitschrift "Seniorenkurier" der Stadt Frechen. Bei Interesse bitte mit Frau Thöne Kontakt aufnehmen.


Pflegeberatung der Stadt Hürth
Friedrich-Ebert-Str. 40
50354 Hürth

Frau Christine Jung
Tel.: 0 22 33 - 53 128
Fax: 0 22 33 - 53 302
eMail: cjung@huerth.de

Die Stadt Hürth hat einen Wegweiser für Seniorinnen und Senioren herausgegeben. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Frau Jung.


Pflegeberatung der Stadt Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen

Frau Jung, Frau Jansen
Tel.: 0 22 37 - 58 435, 0 22 37 - 58 604
Fax: 0 22 37 - 58 102
eMail: renate.jung@stadt-kerpen.de lena.jansen@stadt-kerpen.de

Die Stadt Kerpen hat eine Informationsbroschüre für Seniorinnen und Senioren herausgegeben. Diese kann auch online hier abgerufen werden.


Pflegeberatung der Stadt Pulheim
Alte Kölner Str. 26
50259 Pulheim

Frau Vollmer, Frau Wolf
Tel.: 0 22 38 - 80 81 86, 0 22 38 - 80 82 05
Fax: 0 22 38 - 80 85 51 86
eMail: barbara.vollmer@pulheim.de heike.wolf@pulheim.de

In der Broschüre "Leben, Wohnen, Arbeiten" der Stadt Pulheim finden Senioren nützliche Hinweise.


Pflegeberatung der Stadt Wesseling
An St. Germanus 11
50389 Wesseling

Frau Hauck und Frau Mohs
Tel.: 0 22 36 - 70 14 25, 0 22 36 - 70 13 13
Fax: 0 22 36 - 70 16 425
eMail: uhauck@wesseling.de     smohs@wesseling.de

Nützliche Informationen für Senioren enthält die Broschüre: "Generation 60plus". Diese ist kostenlos an der Information im Rathaus erhältlich oder online hier