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Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrade Geldleistung
ambulant,
in Euro
Sachleistung
ambulant,
in Euro

Entlastungsbetrag
ambulant 
(zweckgebunden),
in Euro
Leistungsbetrag
vollstationär,
in Euro

Pflegegrad 1

    125 125

Pflegegrad 2

332 761 125 770

Pflegegrad 3

573 1.432 125 1.262

Pflegegrad 4

765 1.778 125 1.775

Pflegegrad 5

947 2.200 125 2.005

Kombination von Geld- und Sachleistung
§ 38 SGB XI, Nicht ausgeschöpfte Beträge der Pflegesachleistung werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (Beispiel: 60% der Pflegesachleistung werden verbraucht, 40% des Pflegegeldes werden im Nachhinein ausgezahlt, Antrag bei der Pflegekasse erforderlich)
Pflegebedürftige können bis zu 40% des nicht genutzten Sachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen

Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege bezeichnet die teilstationäre Pflege und findet zeitweise im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung statt.

Die Leistungen für Tages-/Nachpflege können seit Januar 2015 zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Die Leistungen werden also nicht mehr angerechnet. Ab 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbeitrag dafür einsetzen.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
0 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €


Verhinderungspflege
In den Pflegegraden 2-5 erhalten die Pflegebedürftigen 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen sofern sie bereits mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind. Diese Leistungen können bezogen werden, wenn die private Pflegekraft im Urlaub ist oder krankheitsbedingt an der Pflege gehindert wird.
Die Verhinderungspflege kann durch nicht verbrauchte Leistungen der Kurzzeitpflege um max. 806 Euro auf insgesamt 2.418 Euro aufgestockt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Leistungen für die Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich anrechnen lassen.

Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5 erhalten 1.774 Euro für Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.
Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 Euro aufgestockt werden.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro anrechnen lassen.

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI)
Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022  neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. 

Aufenthalt in einem Pflegeheim

Zuschlag des Eigenanteils der Pflegekosten

Bis zu 12 Monaten

15 Prozent

Mehr als 12 Monaten

30 Prozent

Mehr als 24 Monaten

50 Prozent

Mehr als 36+ Monaten

75 Prozent


Übergangspflege im Krankenhaus
Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus wird ab 01.01.2022 als neue Leistung eingeführt. Sofern unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können, besteht dieser neue Anspruch.
 

Entlastungsbetrag
Ab Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, welcher zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege oder für Leistungen von ambulanten Pflegediensten verwendet werden kann.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich gewährt und wird somit nicht mit den sonstigen Leistungen verrechnet. Beträge, die nicht vollständig verbraucht wurden können entweder mit in den Folgemonat oder ins folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Die Leistungsgewährung erfolgt auf dem Wege der Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Belege
 

Pflegehilfsmittel
Bis zu 40 Euro werden von der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel erstattet. Dazu zählen zum Beispiel Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Pflegehilfsmittel werden allgemein als Geräte und Sachmittel bezeichnet, ohne die die Pflege zuhause nicht funktioniert. Sie können die häusliche Pflege erleichtern und für ein selbstständigeres Leben bei Pflegebedürftigkeit führen.
 

Umbaumaßnahmen des Wohnbereiches
Der altersgerechte Umbau einer Wohnung wird durch die Pflegeversicherung ab 2017 verstärkt bezuschusst, was vor allem im Pflegegrad 1 zu bemerken ist.

Bei einer Einzelperson werden im Pflegegrad 1-5 bis zu 4.000 Euro gewährt. Wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen bezuschusst die Pflegeversicherung mit bis zu 16.000 Euro. Hierzu zählt zum Beispiel auch der barrierefreie Badumbau oder die Integrierung eines Treppenlifts

Digitale Pflegeanwendungen
§ 40 a SGB XI
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitale Technologien beruhen. Die Anwendungen müssen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78 a SGB XI Abs. 3 aufgenommen sein und bei der Pflegekasse beantragt werden. Es werden mtl. max. 50 € erstattet.