Merkblatt
Antrags- und Bewilligungsverfahren für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gemäß § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) i.V. mit §§ 17 ff der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
I. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten für den Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege ist gemäß § 13 Alten-und Pflegegesetz NRW die Einrichtung. Die Investitionskosten können weder durch den/die Nutzer/-in der Einrichtung beantragt werden, noch können die Investitionskosten an diese/-n ausgezahlt werden.
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Die Einrichtung muss die Qualitätsvoraussetzungen des § 10 APG NRW erfüllen.
2. Die Einrichtung muss eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 15 APG NRW
erhalten haben.
3. Die Einrichtung muss einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben.
4. Die Einrichtung muss eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben.
5. Förderfähig sind die Plätze der Einrichtung, die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden,
die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41, und 42 SGB XI haben.
6. Gefördert werden nur die tatsächlichen Belegungstage des o.g. Personenkreises. Der
Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.
7. Der/die Nutzer/-in muss seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis haben bzw. in
den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt gehabt haben.
8. Der/die Nutzer/-in darf keinen Anspruch nach dem BVG haben. In diesem Fall ist der Antrag beim
überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu stellen.
9. Der Antrag ist monatlich (nicht monatsübergreifend) bis zum 15. des Folgemonats zu stellen
(Ausschlussfrist). Fax-Anträge haben lediglich fristwahrenden Charakter. Die zu verwendenden
Antragsvordrucke stehen auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreis zum Download bereit. Der Antrag
und die Belegungsliste sind ausgefüllt und unter-schrieben dem Amt 50/5 im Original vorzulegen.
10. Die Investitionskosten dürfen dem/der Nutzer/-in nicht in Rechnung gestellt worden sein bzw. in
Rechnung gestellt werden.
III. Antragsverfahren
- Vereinfachtes Verfahren:
Ziel des vereinfachten Verfahrens ist eine möglichst einfache und standardisierte Abarbeitung der Anträge sowohl auf Seiten des Trägers als auch auf Seiten der Verwaltung.
Im vereinfachten Verfahren sind bei einem Erstantrag zunächst Kopien der gesonderten Berechnung/Festsetzungsbescheid gem. § 12 APG DVO, des Versorgungs-vertrages, der Vergütungsvereinbarung und die Unterschriftsvollmacht vorzulegen. Diese Vorlage entfällt bei allen weiteren Anträgen, es sei denn, es treten Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen ein. Der Träger verpflichtet sich, Änderungen unverzüglich unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Des weiteren ist für jeden eingereichten Antrag (Erstantrag und Folgeanträge) rechtsverbindlich zu erklären, dass
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der Antrag nur für Personen gestellt wird, die als Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI anerkannt sind und keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben,
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diesen Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden bzw. wurden,
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alle Nutzer der Einrichtung, für die Förderung beantragt wird, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die o.g. Einrichtung im Rhein-Erft-Kreis haben bzw. in den zwei Monaten vor der Aufnahme im Rhein-Erft-Kreis gehabt haben,
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dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises alle Änderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen für die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses (z.B. Betriebsschließung, Trägerwechsel, Änderung der Rechtsform) unverzüglich mitgeteilt werden,
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die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind,
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dem/der Unterzeichner/-in bekannt ist, dass er/sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 263 Strafgesetzbuch – StGB).
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zu Unrecht erhaltene Leistungen erstattet werden,
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prüffähige Unterlagen über die Leistungsvoraussetzungen (Belegungslisten, Einstufung in die Pflegestufe, Nachweise auf Anspruch von Leistungen gem. §§ 39, 41 und 42 SGB XI (z.B. Bescheid der Pflegekasse), Datum der Aufnahme, Datum der Entlassung, Rechnungskopien über den Aufenthalt des/der Nutzer/-in) mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden,
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diese Unterlagen bei einer Überprüfung durch den Rhein-Erft-Kreis vorgelegt werden.
Somit müssen im vereinfachten Verfahren nicht für jeden Fall sämtliche Nachweise dem Antrag in Kopie beigefügt werden. Diese Unterlagen müssen jedoch 5 Jahre nach Antragstellung aufbewahrt werden und unterliegen einer Belegprüfung durch den Sozialhilfeträger. Hier räumt der Träger dem Rhein-Erft-Kreis ein Prüfungsrecht gemäß den Vorschriften des SGB I der den Leistungen zugrunde liegenden Unterlagen ein. Der Träger verpflichtet sich zur Rückzahlung etwaiger zu Unrecht erhaltener Leistungen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag erst dann gestellt werden kann, wenn feststeht, dass der/die Nutzer/-in den Platz auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Eine Antragstellung zu Beginn einer Maßnahme reicht nicht aus, da zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob der Platz auch während des gesamten Zeitraumes von dem/der Nutzer/-in belegt war.
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2. Normales Verfahren:
In den Fällen, in denen eine Einrichtung nicht am vereinfachten Verfahren teilnehmen will oder nicht bereit ist Belegprüfungen in der Einrichtung durchführen zu lassen, müssen für alle beantragten Fälle die o.g. Nachweise in Kopie beigefügt werden.
IV. Verhinderungspflege
Für den Fall, dass Verhinderungspflege vorliegt, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn eine Kopie des Bewilligungsbescheides der Pflegekasse mit den Antragsunterlagen eingereicht wird.
V. Bewilligungsverfahren
Nach Vorliegen aller Unterlagen erfolgt eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Antrag. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung des beantragten monatlichen bewohnerorientierten Aufwendungs-zuschusses erfolgt monatlich.